Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 16 Netzanschluss

Stand: 10.06.2019

Bund120 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-2 (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

§ 15 § 17