Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 16 Netzanschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-2 (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 16 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 14.11.2013 – 5 K 2104/12.FZitiert von 2
- BVerwG, 17.03.2011 – 7 B 61.10Zitiert von 3
- BVerwG, 17.03.2011 – 7 B 62.10
- BVerwG, 17.03.2011 – 7 B 63.10
- BVerwG, 17.03.2011 – 7 B 61/10 · Zustimmung für Grubengasprojekt
- BVerwG, 17.03.2011 – 7 B 63/10Zustimmung zu Projekten nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz bei Vergütungsfähigkeit des erzeugten Stroms nach dem EEG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – V R 32/24Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine GeschäftsveräußerungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.