Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 16 Netzanschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 120
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 30.05.2012 – 6 A 523/11Zitiert von 8
- BGH, 19.11.2014 – VIII ZR 79/14Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: Glaubhaftmachung der Berufungsbeschwer durch bloße Parteierklärung des Berufungsklägers; Frage der Fälligkeit als Gegenstand einer Feststellungsklage; Bestimmung des FälligkeitszeitszeitpunktsZitiert von 107
- BVerwG, 31.05.2011 – 8 C 52/09Keine EEG-Stromkostenentlastung für das Jahr der ProduktionsaufnahmeZitiert von 70
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 24/12Umfang der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 EEG 2004; "höhere Gewalt" bei Postlaufverzögerungen; Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen und Berufs- und WettbewerbsfreiheitZitiert von 28
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 25/12Umfang der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 EEG 2004; "höhere Gewalt" bei Postlaufverzögerungen; Privilegierung stromintensiv produzierender Unternehmen und Berufs- und WettbewerbsfreiheitZitiert von 59
- BGH, 06.11.2013 – VIII ZR 194/12Vergütungspflicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bei vorübergehendem Einsatz von fossilen BrennstoffenZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.11.2025 – V R 32/24Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine GeschäftsveräußerungZitiert von 2
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 59/23Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II
- OLG Düsseldorf, 10.04.2025 – 5 U 2/24
120 Entscheidungen zu § 16 EEG 2023 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/16#abs-2 (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.